Geeignetheitsprüfung
7. Juni 2026EDW
7. Juni 2026Was ist die Angemessenheitsprüfung?
Die Angemessenheitsprüfung ist eine vereinfachte Form der Eignungsbewertung, die nach MiFID II bei der Erbringung bestimmter Wertpapierdienstleistungen ohne vollständige Beratung vorgeschrieben ist. Im Gegensatz zur umfassenden Geeignetheitsprüfung – die Kenntnisse, finanzielle Verhältnisse und Anlageziele des Kunden berücksichtigt – prüft die Angemessenheitsprüfung lediglich, ob der Kunde über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen für das jeweilige Finanzprodukt oder die jeweilige Dienstleistung verfügt.
Wann findet die Angemessenheitsprüfung Anwendung?
Die Angemessenheitsprüfung findet typischerweise bei folgenden Situationen Anwendung:
- Auftragsausführung ohne Beratung (Execution-only mit Komplexitätsprüfung)
- Nicht-beratungsbasierte Dienstleistungen bei komplexen Produkten (z.B. Derivate, strukturierte Produkte)
- Situationen, in denen kein persönlicher Rat erteilt wird, aber eine Mindesteignung des Kunden erforderlich ist
Bei einfachen, nicht-komplexen Produkten (z.B. Aktien großer börsennotierter Unternehmen) kann bei reiner Auftragsausführung sogar vollständig auf eine Prüfung verzichtet werden – der sogenannte „Execution-only“-Bereich.
Was ist der Unterschied zwischen Geeignetheit und Angemessenheit?
Der Unterschied liegt im Umfang der Prüfung und in der Schutzwirkung für den Anleger. Die Geeignetheitsprüfung ist die strengere, umfassendere Variante: Sie prüft die gesamte Situation des Kunden – Kenntnisse, finanzielle Verhältnisse, Anlageziele und Risikobereitschaft. Nur wenn alle vier Dimensionen passen, gilt eine Strategie als geeignet.
Die Angemessenheitsprüfung beschränkt sich auf Kenntnisse und Erfahrung. Sie fragt: Versteht der Kunde, womit er es zu tun hat? Sie fragt nicht: Kann er sich einen Verlust leisten? Passt das Produkt zu seinen Anlagezielen? Dieser eingeschränkte Prüfungsrahmen bietet weniger Schutz – weshalb die Angemessenheitsprüfung auch nur für weniger schutzintensive Situationen gilt.
Folgen einer negativen Angemessenheitsprüfung
Stellt der Dienstleister fest, dass das Produkt für den Kunden nicht angemessen ist, muss er ihn darüber informieren. Der Kunde kann dennoch auf der Ausführung bestehen – im Gegensatz zur Geeignetheitsprüfung, bei der ein ungeeignetes Produkt nicht empfohlen werden darf. Das ist ein wesentlicher Unterschied: Die Angemessenheitsprüfung informiert, die Geeignetheitsprüfung schützt.
Bei HPM ist die Angemessenheitsprüfung im Alltag kaum relevant – wir erbringen keine reine Auftragsausführung ohne Beratung. Alle unsere Mandanten durchlaufen die umfassendere Geeignetheitsprüfung. Das entspricht unserem Verständnis von Verantwortung: Wir wollen nicht nur wissen, ob ein Produkt verstanden wird, sondern ob es wirklich passt.
